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§ 5 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 HWoAufG – Ausnahmen

1Ist der Abbruch, die wesentliche Änderung oder die Modernisierung des Gebäudes, in dem sich die Wohnungen oder Wohnräume befinden, im Rahmen öffentlich-rechtlicher Maßnahmen vorgesehen oder aus anderen Gründen wahrscheinlich, so ist von Anordnungen nach §§ 3 und 4 abzusehen, soweit die Instandsetzung oder die Änderung der baulichen Beschaffenheit wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint. 2Von Anordnungen ist auch abzusehen, wenn die Räume nicht zum Wohnen zugelassen sind.