§ 5 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt
§ 5 HWoAufG – Ausnahmen
1Ist der Abbruch, die wesentliche Änderung oder die Modernisierung des Gebäudes, in dem sich die Wohnungen oder Wohnräume befinden, im Rahmen öffentlich-rechtlicher Maßnahmen vorgesehen oder aus anderen Gründen wahrscheinlich, so ist von Anordnungen nach §§ 3 und 4 abzusehen, soweit die Instandsetzung oder die Änderung der baulichen Beschaffenheit wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint. 2Von Anordnungen ist auch abzusehen, wenn die Räume nicht zum Wohnen zugelassen sind.