§ 2 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt
§ 2 HWoAufG – Wohnungsaufsicht
Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken (Wohnungsaufsicht).