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§ 17 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 17 HWoAufG – Aufhebung von Vorschriften, Verweisungen, In-Kraft-Treten

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die noch gültigen Vorschriften des Wohnungsgesetzes vom 28.  März 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 23) außer Kraft.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Abs. 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.