§ 12 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt
§ 12 HWoAufG – Härteklausel
Die Gemeinde kann einzelne Anforderungen mildern oder Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu Härten führt, die zu dem erstrebten Ziel in offenbarem Missverhältnis stehen.