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§ 10 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 HWoAufG – Mitwirkungs- und Duldungspflicht

(1) 1Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzer und die Bewohner von Wohnungen und Wohnräumen haben der Gemeinde die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Sie haben unbeschadet der Vorschriften der Abs. 2 und 3 zur Feststellung von zum Vollzug dieses Gesetzes erheblichen Tatsachen den Beauftragten der Gemeinde das Betreten der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu ermöglichen.

(2) 1Das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen ist nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen oder hinreichenden Verdachtsmomenten die Annahme berechtigt ist, dass Maßnahmen nach diesem Gesetz in Betracht kommen. 2Das Betreten ist mindestens drei Werktage vorher schriftlich anzukündigen. 3Es darf nur an Werktagen von 7.30 bis 19.00 Uhr erfolgen.

(3) Wohnungen und Wohnräume dürfen gegen den Willen der Bewohner nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(4) Die Besitzer und Bewohner von Wohnungen oder Wohnräumen sind verpflichtet, Maßnahmen, die nach den §§ 3 und 4 angeordnet worden sind, zu dulden und, soweit notwendig, die Wohnungen oder Wohnräume vorübergehend zu räumen.