§ 1 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt
§ 1 HWoAufG – Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung
(1) Die Gemeinden sollen Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer gesunden, familiengerechten und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen, soweit sie hierbei der Hilfe bedürfen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.