§ 76 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen
§ 76 HwO – Auflösung
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden,
- 1.wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
- 2.wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
- 3.wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.