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§ 55 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HwO – Satzung

(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
  2. 2.
    die Aufgaben der Handwerksinnung,
  3. 3.
    den Eintritt, den Austritt und den Ausschluss der Mitglieder,
  4. 4.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
  5. 5.
    die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlussfassung,
  6. 6.
    die Bildung des Vorstands,
  7. 7.
    die Bildung des Gesellenausschusses,
  8. 8.
    die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
  9. 9.
    die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
  10. 10.
    die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlass und die Änderung der Nebensatzungen,
  11. 11.
    die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.