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§ 50b HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Dritter Teil – Meisterprüfung, Meistertitel → Erster Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 50b HwO – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

Zu § 50b: Der bisherige § 50a wurde § 50b durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1654). Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).