Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42e HwO
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:
- 1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 3.
die Zulassungsvoraussetzungen und
- 4.
das Prüfungsverfahren.
Zu § 42e: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42e, neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), wurde § 42j. Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).