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§ 30 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Dritter Abschnitt – Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HwO – Antrag des Ausbildenden auf Eintragung

(1) 1Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

  1. 1.

    eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),

  2. 2.

    die Bestellung von Ausbildern.

Zu § 30: Geändert durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749) und 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1174).