Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Dritter Abschnitt – Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 30 HwO – Antrag des Ausbildenden auf Eintragung
(1) 1Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen
- 1.
eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),
- 2.
die Bestellung von Ausbildern.
Zu § 30: Geändert durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749) und 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1174).