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§ 21 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Erster Abschnitt – Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HwO – Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

  1. 1.
    die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und
  2. 2.
    die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

Zu § 21: Neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).