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§ 2 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes → Erster Abschnitt – Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HwO – Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

  1. 1.
    für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
  2. 2.
    für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
  3. 3.
    für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

Zu § 2: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934).