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§ 76 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Sechster Teil – Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 29.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 76 HWG – Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 5 des Wassersicherstellungsgesetzes der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(3) Rechtsverordnungen zur

  1. 1.

    Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. 2.

    Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  3. 3.

    Festlegung von Planungsgebieten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  4. 4.

    Festsetzung von abweichenden Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 1 Satz 2,

  5. 5.

    Einschränkung von erlaubnisfreien Benutzungen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 für einzelne Gebiete

erlässt die obere Wasserbehörde.