Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 71 HWG – (zu § 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Betretungsrechte

(1) 1Unbeschadet der Regelung des § 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden, des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. 2Die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz der Gewässeraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. 3Diese Befugnisse nach Satz 1 gelten auch für die Bediensteten und die Beauftragten der Gemeinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. 4Im Übrigen bleibt § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt. 5Schäden sind auszugleichen; für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die nutzungsberechtigten Personen zu benachrichtigen.

(3) 1Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. 2Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben und die Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen.