§ 66 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Teil – Gewässeraufsicht, Zuständigkeit
§ 66 HWG – Zuständigkeiten anderer Behörden
(1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig.
(2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die Plangenehmigung.