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§ 6 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 6 HWG – (zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer

§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für

  1. 1.

    Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und

  2. 2.

    oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.