§ 6 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 HWG – (zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer
§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für
- 1.
Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und
- 2.
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.