§ 56 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 56 HWG – (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Informationsbeschaffung und -übermittlung
(1) Die Vorschriften über die Informationsbeschaffung und -Übermittlung nach § 88 des Wasserhaushaltgesetzes gelten auch für
- 1.
wissenschaftliche Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 67 Abs. 1 und 2,
- 2.
die Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 1.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und in § 88 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
(3) Die Übermittlung von vorhandenen Informationen und die Erteilung von Auskünften nach § 88 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen unentgeltlich.