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§ 56 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 56 HWG – (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Informationsbeschaffung und -übermittlung

(1) Die Vorschriften über die Informationsbeschaffung und -Übermittlung nach § 88 des Wasserhaushaltgesetzes gelten auch für

  1. 1.

    wissenschaftliche Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 67 Abs. 1 und 2,

  2. 2.

    die Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 1.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und in § 88 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.

(3) Die Übermittlung von vorhandenen Informationen und die Erteilung von Auskünften nach § 88 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen unentgeltlich.