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§ 54 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 09.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 54 HWG – (zu § 7 Abs. 2 und 3 und den §§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

(1) Für die in Hessen liegenden Teilbereiche einer Flussgebietseinheit nach § 7 erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten und koordiniert diese im Rahmen des § 7 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) 1Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen durch die oberste Wasserbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und deren Fundstelle. 2Ergänzend sind die nach Satz 1 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben.

(3) 1Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde festgestellt; sie sind für alle Planungen und Maßnahmenöffentlicher Planungsträger verbindlich. 2Die Feststellungserklärung ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 3Die in Satz 1 genannten Unterlagen und die übrigen Unterlagen nach § 44 Abs. 2 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung sind durch Einstellen in das Internet zu veröffentlichen; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist in der Veröffentlichung nach Satz 2 hinzuweisen. 4Ergänzend sind die nach Satz 3 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 3 anzugeben.

(4) Die Einbeziehung der Öffentlichkeit im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung nach Teil 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden werden.

(5) 1Die Überwachung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung erfolgt durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. 2Sie soll so weit wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), verbunden werden.