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§ 40 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 40 HWG – (zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung von Abwasseranlagen

(1) 1Treten bei Abwasseranlagen Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat die Unternehmerin oder der Unternehmer der Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. 2Das Gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine Überschreitung befürchten lassen. 3Sie oder er ist verpflichtet, vorhersehbare Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden,

  1. 1.

    dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben,

  2. 2.

    dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzliche Überprüfungen von Abwasseranlagen sowie Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,

  3. 3.

    dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,

  4. 4.

    dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,

  5. 5.

    dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise über die notwendigen Überprüfungen nach Maßgabe der Anforderungen nach Nr. 4 vorlegen lassen,

  6. 6.

    dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2 und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 und 5 von staatlichen Stellen, anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind,

  7. 7.

    in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 5 durchzuführen sind,

  8. 8.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermitteln und welche Angaben zu den zukünftig notwendigen Maßnahmen erforderlich sind,

  9. 9.

    dass die Unternehmerinnen und Unternehmer der Abwasseranlagen der Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben,

  10. 10.

    dass die Ergebnisse, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt, den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt werden können.