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§ 38 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 38 HWG – (zu § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Indirekteinleitung

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes über Indirekteinleitungen gelten auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in ihrer jeweils geltenden Fassung begrenzt sind.

(2) 1Für bestehende Einleitungen nach Abs. 1 und nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die erstmals der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, ist der Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen. 2Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann

  1. 1.

    bestimmt werden, dass Einleitungen nach Abs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

    1. a)

      in geringen Mengen,

    2. b)

      aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder

    3. c)

      aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

    anstatt einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen,

  2. 2.

    für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, für das in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung im Einzelfall keine Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, eine Anzeigepflicht vorgeschrieben werden.

In der Verordnung nach Satz 1 können

  1. 1.

    Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfung der Anzeige getroffen werden,

  2. 2.

    Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Überwachung der Indirekteinleitungen mit den erforderlichen Abwasseranlagen getroffen werden und

  3. 3.

    für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahme zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.