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§ 35 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 35 HWG – (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete

(1) Über die Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege als Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange.

(2) 1Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Unternehmerinnen und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, durch die Gesundheitsbehörde nach Abs. 1 zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde nach Abs. 1 und der Wasserbehörde mitzuteilen. 2Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. 3Ihnen können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

(3) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.