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§ 31 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 31 HWG – Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan

(1) Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.

(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Anlagen zur Gewinnung von Grundwasser sowie der in Abs. 1 genannten Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.