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§ 30 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 09.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 30 HWG – (zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Öffentliche Wasserversorgung

(1) 1Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. 2Die Versorgungspflicht besteht nicht für

  1. 1.

    Grundstücke im Außenbereich,

  2. 2.

    gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,

  3. 3.

    die Versorgung mit Betriebswasser, wenn und soweit es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) 1Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. 2Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), bestehende Verpflichtung, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, bleibt unberührt.

(3) 1Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf private Dritte ist in der Vereinbarung zu befristen und mit dem Vorbehalt eines Widerrufs zu versehen. 2Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. 1.

    der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,

  2. 2.

    die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und

  3. 3.

    der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(4) 1Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf private Dritte geregelt werden. 2Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten,

  2. 2.

    die von der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten, und

  3. 3.

    die Möglichkeit von Teilübertragungen.

(5) Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), in der jeweils geltenden Fassung erheben.