§ 21 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 21 HWG – (zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Eigentümer- und Anliegergebrauch
(1) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.
(2) Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt nicht für Teiche, Teichund Fischzuchtanlagen.