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§ 21 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 21 HWG – (zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt nicht für Teiche, Teichund Fischzuchtanlagen.