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§ 17 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 17 HWG – (zu § 20 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Alte Rechte und Befugnisse

(1) 1In den Fällen des § 20 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. 2Ausgenommen sind Benutzungen

  1. 1.
    1. a)
    2. b)

      zu Zwecken der Wasserkraftnutzung aufgrund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung,

    3. c)

      die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren aufgrund der bisherigen Hessischen Wassergesetze zugelassen sind,

    wenn zu deren Ausübung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind,

  2. 2.

    für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Recht erteilt wurde und

    1. a)

      hierbei für die Erstellung einer Anlage eine Frist gesetzt wurde sowie

    2. b)

      innerhalb der Frist die Anlage rechtmäßig erstellt wurde.

(2) 1Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. 2Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.