§ 15 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 HWG – Sicherheitsleistung
1Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. 2Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.