Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 15 HWG – Sicherheitsleistung

1Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. 2Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.