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§ 14 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 14 HWG – Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung

(1) 1Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten,

  1. 1.

    die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder

  2. 2.

    auf ihre oder seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder

  3. 3.

    eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 51 Abs. 1 Satz 2 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 zu dulden; § 51 Abs. 3 bleibt unberührt.

2Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann die ihr oder ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten auf Grundlage einer Vereinbarung durch Zahlung an die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. 3Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über.

(2) 1Beruht eine Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 auf dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ist dafür nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 49 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Entschädigung durch das Land zu leisten. 2Die §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.