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§ 13 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 13 HWG – Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen

(1) 1Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung

  1. 1.

    von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. 2.

    von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  3. 3.

    abweichender Breiten von Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 1 Satz 2

sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören. Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen ist für die Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht auszulegen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Wasserbehörde Bedenken erheben und Anregungen vorbringen. Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    wo und in welchem Zeitraum der Entwurf zur Einsicht ausgelegt ist und

  2. 2.

    dass Bedenken und Anregungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der in Satz 3 genannten Frist vorzubringen sind.

2Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Die Grenzen der Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind, soweit erforderlich, durch diejenigen, in deren Interesse die Rechtsverordnungen erlassen werden, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.