§ 8 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Widmung
§ 8 HWG – Veränderung
Für die Veränderung eines öffentlichen Weges, insbesondere für die Verbreiterung, Einengung, Höher- oder Tieferlegung, gelten die §§ 6 und 7 entsprechend. Der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger und der öffentlichen Bekanntgabe bedarf es nur, wenn die bisherige Benutzungsmöglichkeit des Weges mehr als geringfügig eingeschränkt wird.