§ 72 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Zwölfter Teil – Schlussbestimmungen
§ 72 HWG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.nicht zum Befahren bestimmte Wegeflächen unbefugt mit Fahrzeugen benutzt;
- 2.einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die nach § 19 erforderliche Erlaubnis oder eine private Verkehrsfläche zum Aufstellen von Gegenständen ohne die nach § 25 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis benutzt;
- 3.
- 4.einen öffentlichen Weg ohne die nach § 22 erforderliche Erlaubnis verändert;
- 5.
- 6.einer Pflicht nach den §§ 23 Absatz 5, 29, 30, 31, 34, 35 oder 36 nicht nachkommt, insbesondere als reinigungspflichtige Person nicht dafür sorgt, dass nach § 34 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen, oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt;
- 7.entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Kehricht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbringt;
- 8.der Pflicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt;
- 9.entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 31 Absatz 2 Satz 2 Tausalz oder tausalzhaltige Mittel zum Streuen verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.