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§ 72 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Zwölfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 HWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    nicht zum Befahren bestimmte Wegeflächen unbefugt mit Fahrzeugen benutzt;
  2. 2.
    einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die nach § 19 erforderliche Erlaubnis oder eine private Verkehrsfläche zum Aufstellen von Gegenständen ohne die nach § 25 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis benutzt;
  3. 3.
    die in einer Erlaubnis nach den §§ 18, 19, 22 oder 25 Absatz 2 enthaltenen Auflagen nicht erfüllt;
  4. 4.
    einen öffentlichen Weg ohne die nach § 22 erforderliche Erlaubnis verändert;
  5. 5.
    den Vorschriften des § 23 Absätze 1 bis 3, 6 und 6a zuwiderhandelt;
  6. 6.
    einer Pflicht nach den §§ 23 Absatz 5, 29, 30, 31, 34, 35 oder 36 nicht nachkommt, insbesondere als reinigungspflichtige Person nicht dafür sorgt, dass nach § 34 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen, oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt;
  7. 7.
    entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Kehricht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbringt;
  8. 8.
    der Pflicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt;
  9. 9.
    entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 31 Absatz 2 Satz 2 Tausalz oder tausalzhaltige Mittel zum Streuen verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.