§ 71 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Zwölfter Teil – Schlussbestimmungen
§ 71 HWG – Befreiung
(1) Die Wegeaufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, wenn die öffentlichen Belange die Abweichung erfordern oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Abweichung mit öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt.
(2) Zahlungsverpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Erschließungsbeiträgen können in entsprechender Anwendung des § 21 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gestundet, erlassen oder erstattet werden.