Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Erschließungsbeiträge

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HWG – Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann selbstständig erhoben werden für

  1. 1.
    den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,
  2. 2.
    die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
  3. 3.
    die erstmalige Herstellung der Gehwege einschließlich der Nebenflächen,
  4. 4.
    die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
  5. 5.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
  6. 6.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.