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§ 47a HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Erschließungsbeiträge

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 47a HWG – Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

(1) Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB ist für Grundstücke, die von mehr als einer dieser Erschließungsanlagen erschlossen werden und für die der Nutzungsfaktor 1,2 bis 1,6 beträgt, die nach § 47 anzusetzende Grundstücksfläche um 40 vom Hundert, höchstens jedoch um 600 qm zu vermindern. Satz 1 gilt für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB entsprechend.

(2) Die Beitragsminderung nach Absatz 1 Satz 1 findet auf ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke keine Anwendung. Als gewerbliche Nutzung gilt auch die Berufsausübung freiberuflich Tätiger.