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§ 47 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Erschließungsbeiträge

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HWG – Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der um den Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Produkte aus Grundstücksflächen und Nutzungsfaktoren zueinander stehen.

(2) Bei Erschließungsanlagen an denen für eine einheitliche bauliche oder eine einheitliche sonstige Nutzung zulässig ist, ist der gekürzte beitragsfähige Aufwand abweichend von Absatz 1 im Verhältnis der Grundstücksflächen auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.