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§ 45 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Erschließungsbeiträge

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HWG – Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Der Aufwand für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus dem Produkt aus der Länge der Erschließungsanlage und den nachstehend genannten Höchstbreiten ergibt:

  1. 1.

    Die beitragsfähigen Höchstbreiten für beidseitig zum Anbau bestimmte Straßen und befahrbare Wege betragen in

    a)Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebieten für die 
     Fahrbahn6,0 m,
     Parkflächen2,0 m,
     Nebenflächen4,0 m,
       
    b)Wohn- und Mischgebieten und urbanen Gebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten und dörflichen Wohngebieten für die 
     Fahrbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,0 m,
     Parkflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 m,
     Nebenflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0 m;
       
    c)Kern, Gewerbe- und Industriegebieten für die 
     Fahrbahn9,0 m,
     Parkflächen6,0 m,
     Nebenflächen11,0 m,
       
    d)Gebieten, die nicht unter die Buchstaben a) bis c) fallen, für die 
     Fahrbahn8,0 m,
     Parkflächen5,0 m,
     Nebenflächen8,0 m;
  2. 2.

    die beitragsfähigen Höchstbreiten für einseitig zum Anbau bestimmte Straßen und befahrbare Wege betragen für die

     Fahrbahn100 von Hundert,
     Park- und Nebenflächen50 von Hundert,
     der in Nummer 1 Buchstaben a) bis d) genannten Breiten; 
  3. 3.

    für Plätze gelten für jede zum Anbau bestimmte Seite die gleichen Höchstbreiten wie in Nummer 2;

  4. 4.

    für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB die der Mehrfachnutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger und sonstige am Verkehr teilnehmende Personen dienen (Mischflächen), gelten jeweils die Summen der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und in Nummer 2 genannten Höchstbreiten.

Maßgebend für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung und für die Beleuchtung sowie für den Erwerb und die Freilegung der Flächen der Straßen befahrbaren Wege und Plätze ist jeweils die Summe der nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 beitragsfähigen Flächen der Teileinrichtungen. Nebenflächen sind die Teile der Erschließungsanlagen die nicht als Fahrbahn oder Parkfläche angelegt sind. Zu den Nebenflächen gehören insbesondere die Flächen der Gehwege einschließlich der zum Gehwegparken zugelassenen Flächen, der Radwege und der Mittel- und Trennstreifen sowie die Flächen von offenen Entwässerungseinrichtungen und von Grünanlagen die Bestandteil der Erschließungsanlage sind.

(2) Der Aufwand von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB, insbesondere für nicht befahrbare Wege, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus der Länge der Erschließungsanlage und einer Höchstbreite von 6,0 m ergibt.

(3) Werden Grundstücke in Gebieten oder Gebietsteilen unterschiedlicher Nutzbarkeit durch eine einheitliche Anlage erschlossen bestimmt sich die Höchstbreite danach, welche Nutzbarkeit überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.