§ 40 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Achter Teil – Entschädigung
§ 40 HWG – Anspruchsgrenzen
(1) Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 38 und 39 entfällt insoweit, als der Nachteil durch bauliche Maßnahmen hätte vermieden oder ausgeglichen werden können, deren Vornahme die Entschädigungspflichtigen angeboten und die Entschädigungsberechtigten abgelehnt oder verhindert haben.
(2) Der Entschädigungsanspruch nach § 39 gilt als nicht geltend gemacht, solange die erforderliche Prüfung des Betriebes und der Bücher des entschädigungsberechtigten Unternehmens verhindert wird.