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§ 3 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HWG – Anliegerinnen und Anlieger

(1) Anliegerinnen und Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberchtigten der Grundstücke, die an die öffentlichen Wege angrenzen.

(2) Ist ein Grundstück von dem öffentlichen Weg durch Wasserläufe, Gräben Böschungen, Gleisanlagen oder ähnliche nicht zum Weg gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit dem Weg durch eine geeignete Anlage (Brücke, Überfahrt oder dergleichen) hergestellt oder zulässig ist.

(3) Für öffentliche Wege auf oder an Deichen sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer eines auf dem Deich errichteten Gebäudes für die mit seinem Anwesen genutzte Deichstrecke als Anliegerinnen und Anlieger gelten.