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§ 8 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sowie Heimvolkshochschulen

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 8 HWBG – Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.

(2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.

(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)