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§ 4 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Grundsätze

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 4 HWBG – Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

(1) Bei den Bildungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes können die Einrichtungen der Weiterbildung regional und landesweit bildungsbereichs-und trägerübergreifend zusammenarbeiten.

(2) 1Berufliche Schulen, Schulen für Erwachsene und Volkshochschulen können zur Verbesserung und zur Ausweitung ihrer Bildungsdienstleistungen regionale Verbünde bilden. 2Die Verbünde tragen den Namen HESSENCAMPUS mit einem regionalen Zusatz. 3Sie können mit weiterenöffentlichen Einrichtungen wie Beschäftigungsgesellschaften, der Sozial-und Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit und mit privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung kooperieren.

(3) Rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes sind Bestandteil des regionalen Verbundes von HESSENCAMPUS.

(4) Zum Betrieb und zur Weiterentwicklung von HESSENCAMPUS arbeiten das Land und die jeweiligen kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden auf vertraglicher Grundlage zusammen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)