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§ 3 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Grundsätze

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 3 HWBG – Sicherung der Weiterbildung

Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft (§ 14) Gewähr leistet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)