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§ 20 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

IV. Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 20 HWBG – Regionale Bildungskoordination

(1) Von den kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können regionale Koordinationsgremien der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens gebildet werden.

(2) 1Die regionalen Koordinationsgremien haben die Aufgabe, den regionalen Bedarf für das Lernen der Erwachsenen zu ermitteln, Vorschläge für die regionale Bildungsplanung zu entwickeln und die Bildungsangebote in der Region abzustimmen. 2Sie kooperieren mit den Berufsbildungsausschüssen der zuständigen Stellen und den regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren der Schulen sowie des Programms zur Optimierung der lokalen Vermittlungsarbeit bei der Schaffung und Besetzung von Ausbildungsplätzen in Hessen.

(3) 1Die Federführung bei der Bildungskoordination in den regionalen Koordinationsgremien liegt bei der jeweiligen kreisfreien Stadt oder den jeweiligen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden. 2Sie können bei der Erfüllung dieser Aufgabe geeignete Partner einbeziehen.

(4) Die regionalen Verbünde des HESSENCAMPUS sind jeweils Mitglied in den regionalen Koordinationsgremien.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)