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§ 18 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

IV. Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 26.11.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 18 HWBG – Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Die öffentlichen Träger des Pflichtangebots nach § 8 Abs. 1 erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

(2) 1Die freien Träger beantragen den Zuschuss beim Hessischen Kultusministerium. 2Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. 3Dem Zuschussantrag sind die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden beizufügen.

(3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Verwendungsnachweise zu erbringen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)