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§ 17 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 26.11.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 17 HWBG – Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) 1Die Träger nach Abs. 1 erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. 2Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. 3Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.

(3) 1§ 11 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Das Land fördert jährlich 90.000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.

(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 6 Abs. 2 erfolgen.

(5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)