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§ 16 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 26.11.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 16 HWBG – Voraussetzungen der Förderung

Das Land fördert eine landesweite Organisation von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. 1.
    Sie muss als landesweite Organisation anerkannt sein,
  2. 2.
    Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.
  3. 3.
    Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land haben.
  4. 4.
    Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung im Sinne des § 9 Abs. 2 von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.
  5. 5.
    Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.
  6. 6.
    Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.
  7. 7.
    Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.
  8. 8.
    Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)