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§ 13 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sowie Heimvolkshochschulen

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 13 HWBG – Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften

(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.

(2) 1Der Hessische Volkshochschulverband erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. 2Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes.

(3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel zu finanzieren.

(4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband jährlich in Höhe von 700.000 Euro.

(5) Das Land fördert die "Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Justizvollzug" jährlich in Höhe von 53.800 Euro und die "Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben Hessen" jährlich in Höhe von 213.895 Euro.

(6) Ergänzend zu der Förderung nach Abs. 4 und 5 kann das Land den dort genannten Trägern für die Förderung zusätzlicher Leistungen und Projekte hinsichtlich der Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)