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Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 01.07.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen
(Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)

Vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
I. Teil 
Grundsätze 
  
Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens1
Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens2
Sicherung der Weiterbildung3
Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens4
Förderung5
Unterrichtsstunde, Unterricht in Internatsform, E-Learning6
Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen7
  
II. Teil 
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sowie Heimvolkshochschulen 
  
Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung8
Grundversorgung und Pflichtangebot9
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10
Zuweisungen des Landes11
Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.12
Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften13
  
III. Teil 
Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft 
  
Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft14
Rücknahme und Widerruf15
Voraussetzungen der Förderung16
Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft17
  
IV. Teil 
Ergänzende Bestimmungen 
  
Förderungsvoraussetzungen und -verfahren18
Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen19
Regionale Bildungskoordination20
Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen21
Weiterbildungsstatistik22
  
V. Teil 
Schlussbestimmungen 
  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten23
  
  
Anlage zu (§ 14 Abs. 4)Anlage
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)