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§ 6 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 6 HWaldG – Fachkundige Forstwirtschaft

(1) Fachkundige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung durch Personen, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, Wald ordnungsgemäß, nachhaltig und planmäßig zu bewirtschaften.

(2) 1Wald soll von fachkundigem Personal bewirtschaftet werden. 2Im Staats- und Körperschaftswald ist die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen, in angemessener Zahl sicherzustellen.

(3) Das Land gewährleistet die praktische Aus- und Fortbildung forstlicher Fachkräfte für alle Waldeigentumsarten und stellt die notwendigen Einrichtungen bereit.