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§ 25 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Landesforstverwaltung, Landesforstausschuss

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 25 HWaldG – Staatliche Forstamtsbezirke

1Die oberste Forstbehörde teilt das Landesgebiet durch Verwaltungsanordnung in staatliche Forstamtsbezirke ein. 2Sie ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.