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§ 21 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 21 HWaldG – Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften

(1) 1Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen. 2Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten und bedürfen der Anerkennung der oberen Forstbehörde. 3Sie können kooperatives Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft nach §§ 16 bis 20 des Bundeswaldgesetzes sein.

(2) 1Der Landesbetrieb Hessen-Forst kann für Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften administrative und betriebliche Aufgaben gegen Erstattung der Kosten übernehmen. 2Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Landesbetrieb Hessen-Forst infolge der Aufgabenwahrnehmung bei der Aufbau- und Ablauforganisation entstehen, zugunsten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu berücksichtigen.